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Die Scholle sind wir - Vertreterwahlen 2010

Die Zuständigkeit der Vertreterversammlung

Interessenvertretung für alle Mitglieder

Zoom Interessenvertretung für alle Mitglieder

§ 25, Absatz 1 der Satzung der Freien Scholle

Der Zuständigkeit der Vertreterversammlung unterliegt die Beschlussfassung über:

  • a) den Lagebericht des Vorstandes,
  • b) den Bericht des Aufsichtsrates,
  • c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß §59 Genossenschaftsgesetz
  • d) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
  • e) die Verwendung des Bilanzgewinns,
  • f) die Deckung des Bilanzverlustes,
  • g) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
  • h) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  • i) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
  • j) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern und von Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern,
  • k) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
  • l) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
  • m) die Genehmigung von Richtlinien für die Leistung von Selbsthilfe,
  • n) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
  • o) die Änderung der Satzung,
  • p) die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von weiteren Einzahlungen zur Deckung eines Fehlbetrages gemäß § 19 Abs. 2,
  • q) die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform,
  • r) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
  • s) die Zustimmung zu der Satzung einer durch Verschmelzung neu gebildeten Genossenschaft sowie zur Bestellung des ersten Vorstandes und des ersten Aufsichtsrates nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Nr. 3 Genossenschaftsgesetz,
  • t) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung oder ihre Änderung (§43a Abs. 4 Satz 7 Genossenschaftsgesetz),
  • u) die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes,
  • v) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

 











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