Die Scholle sind wir - Vertreterwahlen 2010
Die Zuständigkeit der Vertreterversammlung
Zoom Interessenvertretung für alle Mitglieder
§ 25, Absatz 1 der Satzung der Freien Scholle
Der Zuständigkeit der Vertreterversammlung unterliegt die Beschlussfassung über:
- a) den Lagebericht des Vorstandes,
- b) den Bericht des Aufsichtsrates,
- c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß §59 Genossenschaftsgesetz
- d) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
- e) die Verwendung des Bilanzgewinns,
- f) die Deckung des Bilanzverlustes,
- g) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
- h) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
- i) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
- j) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern und von Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern,
- k) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
- l) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
- m) die Genehmigung von Richtlinien für die Leistung von Selbsthilfe,
- n) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
- o) die Änderung der Satzung,
- p) die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von weiteren Einzahlungen zur Deckung eines Fehlbetrages gemäß § 19 Abs. 2,
- q) die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform,
- r) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
- s) die Zustimmung zu der Satzung einer durch Verschmelzung neu gebildeten Genossenschaft sowie zur Bestellung des ersten Vorstandes und des ersten Aufsichtsrates nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Nr. 3 Genossenschaftsgesetz,
- t) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung oder ihre Änderung (§43a Abs. 4 Satz 7 Genossenschaftsgesetz),
- u) die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes,
- v) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist.